Da ich als Verhaltenstherapeutin für Kinder- und Jugendliche über eine Zulassung durch die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe verfüge, werden die Kosten von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Eine Psychotherapie für Kinder- und Jugendliche muss bei der Krankenkasse beantragt und genehmigt werden. Die Abrechnung erfolgt jeweils durch den behandelnden Therapeuten direkt mit den Krankenkassen.
In vielen Fällen werden von den privaten Krankenversicherern und den Beihilfestellen die Kosten für Kinder und Jugendliche zur Diagnostik und Psychotherapie übernommen. Auf jeden Fall sollten Sie sich vor Behandlungsbeginn über die Bedingungen Ihres Versicherers informieren, um unangenehme Überraschungen und Kosten zu vermeiden. Sollten dabei Fragen oder Probleme entstehen, unterstütze ich Sie gern. Grundlage für die Abrechnung sind die Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) sowie die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Vertragspartner sind Therapeut und der/die Patient*in (bzw. die Erziehungsberechtigten). Nach Genehmigung der Therapie erhalten Sie von mir Rechnungen, die Sie an mich zahlen. Die Rechnungen reichen Sie bei Ihrer Versicherung ein und diese werden dann erstattet.
Selbstzahler:
Ebenfalls ist es möglich sämtliche Kosten für eine Psychotherapie und/oder Diagnostik selbst zu übernehmen. Hier entfällt jegliche Antragsstellung. Für die Behandlung anfallende Kosten lassen sich einfach und unverbindlich bei einer ersten Sitzung klären. Grundlage für die private Abrechnung ist ebenfalls die Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) sowie die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), hiernach wird das Abrechnungshonorar berechnet. Vertragspartner sind Therapeut und der/die Patient*in (bzw. die Erziehungsberechtigten). Die psychotherapeutischen Sitzungen werden Ihnen monatlich in Rechnung gestellt.
Ausfallhonorar (für alle Patienten*innen):
Durch das Bestellsystem mit fester Terminvergabe reserviere ich die erforderlichen Therapiestunden. Aus diesem Grund ist eine kurzfristige Vergabe neuer Termine nicht möglich. Krankenkassen, private Krankenversicherungen und Beihilfen bezahlen nur durchgeführte Leistungen, sodass ein ausgefallener Termin einen Verdienstausfall bedeutet. Termine, die aus zwingenden Gründen rechtzeitig abgesagt werden, werden nicht in Rechnung gestellt. Die Frist hierfür beträgt einen Arbeitstag (24 Stunden). Wird eine vereinbarte Sitzung ohne Absage versäumt, so wird die Therapiestunde in Rechnung gestellt. Es sei denn das Nichterscheinen ist unverschuldet (akute Erkrankung/Unfall…). Die Höhe des Ausfallhonorars wird vor Therapiebeginn vereinbart.